Bei geringfügigen Schäden, sogenannten Bagatellschäden, sollte unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zum Zwecke der Beweissicherung und Ermittlung der Schadenhöhe nur eine Reparatur-Kalkulation / Schadenbericht in Auftrag gegeben werden.
Die Sachverständigen-Kosten werden im Rahmen der Schadenregulierung von der gegnerischen Versicherung erstattet.